Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 102 Berufspraktikum

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/102#abs-1 (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines mindestens zwölfmonatigen berufsfeldbezogenen Praktikums oder einer berufsfeldbezogenen abgeschlossenen Berufsausbildung voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/102#abs-2 (2) Auf das Berufspraktikum werden mit bis zu sechs Monaten angerechnet:

1. einschlägige praktische Studiensemester an Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit kein Fachrichtungswechsel im Lehramtsstudium vorgenommen wurde,

2. einschlägige berufliche Tätigkeiten und

3. die Beschulung an einem einschlägigen Beruflichen Gymnasium, wenn die allgemeine Hochschulreife erreicht wurde.

§ 101 § 103